FAQ

Häufig gestellte
Fragen & Antworten

Wörterbuch

Rechtsanwalt - Mandant

AGB/Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das sind die im Volksmund auch als „Kleingedrucktes“ bekannten Vertragskonditionen. Sie sind allgemein gehalten, weil sie nicht nur für einen bestimmten Vertrag, sondern für eine Vielzahl an Verträgen konzipiert sind. Damit sie Geltung haben, müssen sie in den Vertrag „einbezogen“ werden, d.h. der Vertragspartner muss vor Vertragsschluss auf diese Regelungen hingewiesen werden und sie zur Kenntnis nehmen.

Anspruch

Die gesetzliche Regelung, die einem das Recht gewährt, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

Beweislast

Grundsätzlich muss derjenige, der sich auf eine für ihn günstige Norm beruft, das Vorliegen ihrer Voraussetzungen beweisen. Er trägt somit die Beweislast.

Fahrlässigkeit

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert diese als das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt bei der Erfüllung einer vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht.

Fernabsatzvertrag

Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Telefon, Internet) abgeschlossen werden.

Rechtskraft

Eine Entscheidung, die in Rechtskraft erwachsen ist, kann nicht mehr mit Rechtsmitteln (s. unten) angefochten werden. Es kann auch nicht in derselben Angelegenheit erneut geklagt werden. Nach Eintritt der Rechtskraft kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Rechtsmittel

Entscheidungen deutscher Gerichte müssen die Bürger nicht ungeprüft hinnehmen. Vielmehr haben sie innerhalb bestimmter Fristen die Möglichkeit, diese teilweise oder ganz anzufechten. Tun sie das nicht, wird die Entscheidung rechtskräftig (s. oben).

Sachverhalt

Die Darstellung eines Geschehnisses. Wann und wo ist was gegen wen/mit wem passiert?

Unternehmer

Eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Verbraucher

Jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Vorsatz

Das Wissen und Wollen eines rechtswidrigen Erfolges.

Widerrufsrecht

Dies ist die gesetzliche oder vertragliche Möglichkeit, eine Erklärung zurückzunehmen. Verbraucher (s. oben) genießen z.B. dann ein Widerrufsrecht, wenn sie mit einem Unternehmen (s. oben) einen sogenannten Fernabsatzvertrag (s. oben) geschlossen haben. Das Widerrufsrecht kann grundsätzlich ohne besonderen Rechtsgrund ausgeübt werden. Es ist jedoch zeitlich begrenzt.

Zwangsvollstreckung

Wer trotz rechtskräftiger (s. oben) oder für vorläufig vollstreckbar erklärter Verurteilung zu einer Leistung dieser Pflicht nicht nachkommt, muss damit rechnen, dass der Prozessgegner seinen Anspruch mit staatlichen Zwangsmitteln durchsetzen lässt. Dies geschieht z.B. durch Pfändungen in einzelne Sachen oder Bankkonten oder durch Eintragung einer Zwangshypothek.

Amtsdeutsch und seine Begrifflichkeiten

Den Juristen verstehen lernen

Juristen pflegen in allen Disziplinen eine eigene, sehr formelle und sachlich-nüchterne Sprache. Dieser Stil, der umgangssprachlich auch als „Amtsdeutsch“ bezeichnet wird, ist für die juristische Tätigkeit wichtig und unvermeidbar, da nur mit ihm gewährleistet werden kann, dass Sachverhalte richtig aufgefasst und rechtlich präzise eingeordnet werden können.

Verträge, anwaltliche Schriftsätze, Gerichtsurteile oder Gesetze (wie alle weiteren juristisch behafteten oder behördlichen Dokumente) sind zumeist für den Laien mit ihrer fachlich, teilweise gestelzten, komplizierten und umständlichen Sprache kaum zu verstehen. Dabei ergibt sich bereits aus dem Gesetz selbst: „Die Gerichtssprache ist deutsch“. Damit Ihnen manche Fachbegriffe verständlicher werden, bieten wir ein kleines Wörterbuch für Ihren Anwaltsbesuch.