Kosten

Was kostet eine anwaltliche Vertretung?

Die Höhe des Anwaltshonorars wird häufig überschätzt. Das liegt vor allem am komplizierten Gebührenrecht, das für Außenstehende nur schwer durchschaubar ist. Nicht mit dem Anwaltshonorar zu verwechseln, ist das Einkommen des Rechtsanwalts oder der Gewinn der Kanzlei. Dieser ist deutlich niedriger, denn es müssen die Mitarbeiter, die Miete, die Betriebskosten und alle übrigen Aufwendungen wie eine Haftpflichtversicherung, die Ihnen im Falle eines Anwaltsfehlers Sicherheit bietet, bezahlt werden.

Das Gebührenrecht

Verständlich erklärt

Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Dieses Gesetz bestimmt, welche Vergütung ein Rechtsanwalt für eine konkrete Tätigkeit verlangen darf bzw. muss. Im Zivilrecht (dem Hauptanteil der Fälle) lässt sich zusammenfassen, dass die Gebühren in Abhängigkeit zur Bedeutung des Anliegens und der einzelnen, in Verfahrensabschnitte unterteilten Tätigkeitsbereiche des Anwalts stehen. So fallen unterschiedliche Gebühren für die vorgerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit an, die sich wiederum in verschiedene Unterbereiche untergliedern. Maßgebend für die Gebührenberechnung ist der Gegenstandswert.

Beispiel

Will der Mandant aus einem Kaufvertrag den noch ausstehenden Kaufpreis in Höhe von 1.000,00 € geltend machen lassen, beträgt der Gegenstandswert für die Gebührenberechnung ebenfalls 1.000,00 €. Die Regelgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit beträgt hiernach 149,46 € brutto, wobei dem Anwalt im Hinblick auf die Dauer des Mandats und den Schwierigkeitsgrad ein Festlegungsermessen zusteht. Die Gebühr kann also auch niedriger oder höher ausfallen.

Die gesetzlichen Gebühren gelten als Mindestvergütung, von der nur unter engen Voraussetzungen abgewichen werden darf. Eine Unterschreitung ist grundsätzlich unzulässig und nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt, um eine Preiskonkurrenz in der Anwaltschaft – insbesondere im Hinblick auf die Sicherung und Wahrung der Qualität der Rechtsvertretung – zu vermeiden. Die Rechtsstaatlichkeit erfordert einen für jeden Bürger gewährleisteten Qualitätsanspruch, der nur durch eine gewisse Gebührenhöhe sichergestellt werden kann. Eine gute Rechtsberatung benötigt Zeit und Sorgfalt, denen eine angemessene Vergütung gegenüberstehen muss. 

Zulässig und in vielen Fällen empfehlenswert und sachgerecht ist die Vereinbarung einer Stundensatzvergütung. Solche Honorarvereinbarungen geben dem Mandanten durch regelmäßige Abrechnungen nicht nur die Möglichkeit der Kostenkontrolle, sondern ermöglichen eine vom Gegenstandswert losgelöste – und damit nicht mehr in gewissem Maße pauschalierte, aufwandsbezogene Vergütung. 

Gebühren im Detail

Erstberatung

Beim ersten Beratungsgespräch, in dem der Mandant sein Anliegen schildert und mögliche Lösungwege mit dem Rechtsanwalt erörtert werden können, fällt – wenn keine andere Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant getroffen wird – eine Beratungsgebühr an, die 190,00 € zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer nicht überschreiten darf. Bei weiterer Beratung ist eine Erhöhung bis 250,00 € zzgl. Mehrwertsteuer vorgesehen.

Außergerichtliche Tätigkeit

Für die außergerichtliche Vertretung, also dann, wenn der Anwalt für den Mandanten tätig und mit Dritten, z. B. dem Gegner bzw. seinem Vertreter, Kontakt aufnehmen soll, sieht das Gesetz i.d.R. eine sogenannte Geschäftsgebühr vor. Es handelt sich hierbei um eine Rahmengebühr, bei der der Rechtsanwalt die Höhe aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Haftungsrisikos sowie des Zeitaufwandes nach seinem Ermessen bestimmt. Sie beträgt in der Regel 1,3 und kann bis 2,5 erhöht werden. Bei besonders einfachen Sachverhalten, die jedoch selten sind, ist auch eine Reduzierung möglich. Bei Einigung fällt eine zusätzliche Gebühr an.

Vertretung
vor Gericht

Der Gebührensatz in einem durchschnittlichen Zivilverfahren setzt sich aus einer sogenannten Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 und einer Terminsgebühr von 1,2 zusammen. Die Verfahrensgebühr wird für die inhaltliche Vorbereitung des Verfahrens und die Ausarbeitung der Schriftsätze (z.B. Klageschrift, Klageerwiderung u.s.w.) erhoben. Die Terminsgebühr fällt für die Wahrnehmung von mündlichen Terminen, bspw. einer Gerichtverhandlung, an. Sie kann teilweise auch bei Telefonaten und anderen Besprechungen entstehen. Hinzu können weitere Gebühren kommen, wenn z.B. eine Einigung erzielt wird.

Gerichtskosten

Von dem Anwaltshonorar zu unterscheiden sind die Gerichtskosten. Diese werden vom Gericht für die gerichtliche Tätigkeit der Justiz erhoben und werden nicht vom Rechtsanwalt vereinnahmt.

Honorarvorschüsse

Damit Sie nach Beendigung des Mandats keine hohe Honorarrechnung erhalten, ist der Rechtsanwalt nach § 9 RVG gehalten, Honorarvorschüsse anzufordern. Hiervon sollte der Rechtsanwalt – auch im Interesse des Mandanten – Gebrauch machen.

Beratungshilfeschein, PKH/VKH

Nach unserer Rechtsordnung und dem Rechtsstaatsgedanken muss jedem Bürger ein freier Zugang zur Rechtsprechung und Rechtsvertretung gewährleistet sein. Wer sich die anwaltliche Beratung finanziell nicht leisten kann, muss nicht auf eine rechtliche Vertretung und die Durchsetzung seiner Rechte verzichten. Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungs- und Prozess-/Verfahrenskostenhilfe. Sprechen Sie uns hierfür einfach an.