Kosten

Was kostet eine anwaltliche Vertretung?

Anwälte unterliegen dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: RVG), das eine rechtsverbindliche Honorarordnung darstellt und die gesetzliche Vergütung des Anwalts für alle Rechtsanwälte, die in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind, vorgibt. Der jeweilige Gebührenanfall ist dabei von unterschiedlichen Umständen und Faktoren abhängig, weswegen eine Beurteilung des Kostenanfalls gerade zu Beginn eines Mandats kaum möglich ist und sich allenfalls grobe Einschätzungen abgeben lassen. 

Das anwaltliche Honorar darf dabei nicht mit dem Einkommen des Rechtsanwalts oder dem Gewinn der Kanzlei gleichgesetzt werden. Diese sind deutlich niedriger, denn es müssen die Mitarbeiter, vor allem das qualifizierte Fachpersonal, die Raum- und Betriebskosten und alle sonstigen Kanzleiaufwendungen, wie z.B. der Zugang zu juristischen Datenbanken und der Kommentarliteratur, spezielle Anwaltssoftware und Betriebssysteme, eine Berufshaftpflichtversicherung, die Ihnen im Falle eines Anwaltsfehlers Sicherheit bietet, etc. bezahlt werden.

Die Vergütung

Verständlich erklärt

Das RVG bestimmt, welche Vergütung ein Rechtsanwalt für eine konkrete Tätigkeit verlangen darf bzw. eigentlich muss. Im Zivilrecht (dem weit überwiegenden Anteil der Fälle) lässt sich zusammenfassen, dass die Gebühren die jeweiligen Tätigkeitsbereiche pauschal abgelten sollen, wobei der Gebührenwert von Gegenstandswerten abhängig ist, die sich bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Geldansprüche) nach dem Leistungsinteresse richten und bei nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Streitigkeiten im Kindschaftsrecht) teilweise (im Familienrecht praktisch immer) vom Gesetzgeber vorgegeben werden. Einzelne Tätigkeitsfelder sind beispielsweise die jeweiligen Verfahrensabschnitte. So fallen unterschiedliche Gebühren für die vorgerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit an. Innerhalb solcher Bereiche werden dann die einzelnen Tätigkeiten und Maßnahmen durch gesonderte Gebühren pauschal abgegolten. Für den Mandanten ist die gesetzliche Abrechnung aufgrund des komplizierten Gebührensystems aber kaum durchschaubar und auch auch wenig verständlich.

In den letzten Jahren hat  sich für uns gezeigt, dass diese Form der Abrechnung unserem Anspruch an Qualität und Service nicht immer gerecht wird. Die – auch im Gesundheitswesen viel diskutierten – Fallpauschalen zwingen zu einer schnellen Fallerledigung, was bereits im Grundsatz dem Verständnis von einer fachlich fundierten Rechtsberatung und bestmöglichen Interessenwahrnehmung widerspricht. Auch kann ein Anwalt bemüht sein, seine Tätigkeit nach Gebührentatbeständen auszurichten. Für Mandant und Anwalt ist das Gebührensystem des RVG daher nicht immer die erste Wahl der Abrechnung. Die gesetzlichen Gebühren stehen häufig auch nicht in einer angemessenen Höhe zum (Zeit-)Aufwand, der für eine sorgfältig geprüfte und serviceorientierte Rechtsberatung erforderlich ist. Um Ihnen eine bestmögliche Interessenwahrnehmung zu ermöglichen, arbeiten wir daher vorzugsweise auf Basis einer Zeitvergütung, wobei die gesetzlichen Gebühren (i.d.R. von Gesetzes wegen) die Basisvergütung bilden (müssen).

Beispiel

Will der Mandant aus einem Kaufvertrag den noch ausstehenden Kaufpreis in Höhe von 1.000,00 € geltend machen lassen, beträgt der Gegenstandswert für die Gebührenberechnung ebenfalls 1.000,00 €. Die Regelgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit beträgt hiernach 149,46 € brutto, wobei dem Anwalt im Hinblick auf die Dauer des Mandats und den Schwierigkeitsgrad ein Festlegungsermessen zusteht. Die Gebühr kann also auch niedriger oder höher ausfallen.

Die gesetzlichen Gebühren gelten als Mindestvergütung, von der durch gesonderte Vereinbarung abgewichen werden kann. Dabei ist deren Unterschreitung grundsätzlich unzulässig und nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt, um eine Preiskonkurrenz in der Anwaltschaft – insbesondere im Hinblick auf die Sicherung und Wahrung der Qualität der Rechtsvertretung – zu vermeiden. Die Rechtsstaatlichkeit erfordert einen für jeden Bürger gewährleisteten Qualitätsanspruch, der nur durch eine gewisse Gebührenhöhe sichergestellt werden kann. Eine gute Rechtsberatung benötigt Zeit und Sorgfalt, denen eine angemessene Vergütung gegenüberstehen muss. 

Dabei kann die gesetzliche Vergütung den besonderen Aufwand, den fachlich hoch qualifizierte Rechtsanwälte mit dem Anspruch nach sorgfältigster Interessenwahrnehmung haben, nicht immer abdecken. Der gesetzliche Gebührenanfall gilt für alle Rechtsanwälte gleichermaßen und unterscheidet nicht zwischen Erfahrung, fachlichen Aus- und Fortbildungen und der Art der Mandatsbetreuung. Er zwingt den Anwalt daher zu einer möglichst raschen und effizienten Fallbearbeitung, auch wenn sich der Mandant mehr Akribie und „Feinschliff“, einen persönlichen Kontakt und eine intensivere Betreuung wünscht. Dieses Spannungsfeld kann durch eine nach dem RVG zulässige Vereinbarung einer Zeitvergütung gelöst werden, die in vielen Fällen den hohen Aufwand für den Mandanten und seine Interessen besser abbilden kann, denn sie ermöglicht es dem Anwalt sich Ihrem Rechtsschutzbedürfnis mit der gebotenen Sorgfalt zu widmen und ziel- und serviceorientiert zu arbeiten. Darin liegt für den Mandanten der entscheidende Vorteil: der Anwalt muss nicht mehr die schnelle Fallerledigung forcieren. Aufgrund der teilweise essentiellen Bedeutung Ihrer Anliegen im Familien- und Erbrecht wird von den Mandanten in diesen Rechtsbereichen in aller Regel auch eine über das übliche Maß hinausgehende, persönlichere und intensivere Betreuung gewünscht, die sich nur durch eine Zeitvergütung dargestellen lässt und die nicht zuletzt auch eine bessere Kostentransparenz bringt. Denn gerade in umfangreichen, komplexeren und länger andauernden Verfahren, wie einer Ehescheidung, stellen sich häufig einige „Begleitfragen“, die durch eine Zeitvergütung angemessen beantwortet werden können und die dann bspw. nicht im Rahmen einer gesonderten Aktenanlage gesetzlich abgerechnet werden müssen und unter Umständen sogar zu höheren gesetzlichen Kosten führen. Denn ohne Vergütungsvereinbarung kostet die Erteilung eines Rechtsrats nach § 34 RVG bis zu 250 € netto (ohne eine Erhöhung für mehrere Auftraggeber). Bei einer regelmäßigen Abrechnung behält der Mandant außerdem Kostenkontrolle und erhält nicht hohe Vorschussrechnungen oder am Ende des Mandats unerwartet hohe Schlussrechnungen.

Gesetzliche Gebühren im Detail

Erstberatung

Beim ersten Beratungsgespräch, in dem der Mandant sein Anliegen schildert und mögliche Lösungwege mit dem Rechtsanwalt erörtert werden können, fällt – wenn keine andere Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant getroffen wird – eine Beratungsgebühr an, die 190,00 € zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer nicht überschreiten darf. Bei weiterer Beratung ist eine Erhöhung bis 250,00 € zzgl. Mehrwertsteuer vorgesehen.

Außergerichtliche Tätigkeit

Für die außergerichtliche Vertretung, also dann, wenn der Anwalt für den Mandanten tätig und mit Dritten, z. B. dem Gegner bzw. seinem Vertreter, Kontakt aufnehmen soll, sieht das Gesetz i.d.R. eine sogenannte Geschäftsgebühr vor. Es handelt sich hierbei um eine Rahmengebühr, bei der der Rechtsanwalt die Höhe aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Haftungsrisikos sowie des Zeitaufwandes nach seinem Ermessen bestimmt. Sie beträgt in der Regel 1,3 und kann bis 2,5 erhöht werden. Bei besonders einfachen Sachverhalten, die jedoch selten sind, ist auch eine Reduzierung möglich. Bei Einigung fällt eine zusätzliche Gebühr an.

Vertretung
vor Gericht

Der Gebührensatz in einem durchschnittlichen Zivilverfahren setzt sich aus einer sogenannten Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 und einer Terminsgebühr von 1,2 zusammen. Die Verfahrensgebühr wird für die inhaltliche Vorbereitung des Verfahrens und die Ausarbeitung der Schriftsätze (z.B. Klageschrift, Klageerwiderung u.s.w.) erhoben. Die Terminsgebühr fällt für die Wahrnehmung von mündlichen Terminen, bspw. einer Gerichtverhandlung, an. Sie kann teilweise auch bei Telefonaten und anderen Besprechungen entstehen. Hinzu können weitere Gebühren kommen, wenn z.B. eine Einigung erzielt wird.

Honorarvorschüsse

Damit Sie nach Beendigung des Mandats keine hohe Honorarrechnung erhalten, ist der Rechtsanwalt nach § 9 RVG gehalten, Honorarvorschüsse anzufordern. Hiervon sollte der Rechtsanwalt – auch im Interesse des Mandanten – Gebrauch machen.